Datenschutz im Krankenhaus

Für Links in diesem Beitrag erhält https://innova24.biz ggf. eine Zahlung von einem Partner. Der Inhalt bleibt unbeeinflusst.

Wie steht es um den Datenschutz im Krankenhaus? Patienten, die ins Krankenhaus müssen, sorgen sich natürlich in erster Linie um ihre Gesundheit. Allerdings gibt es heutzutage immer mehr Menschen, die bei einer Krankenhauseinweisung ebenfalls Bedenken hinsichtlich des Schutzes ihrer Daten im Krankenhaus haben.

Ein wichtiges Stichwort lautet in diesem Zusammenhang „der gläserne Patient“, welches durch die neue Datenschutz-Grundverordnung und die elektronische Patientenakte in den letzten Jahren verstärkt in den Fokus gerückt ist. Jedoch besteht in Krankenhäusern nicht erst seit der fortschreitenden Digitalisierung ein Problem hinsichtlich auftretender Datenschutzverstöße. Schwierigkeiten traten schließlich schon immer auf, beispielsweise durch das Mithören von Gesprächen in Mehrbettzimmern oder einen zu sorgenfreien Umgang mit den Patientenakten.

Der folgende Artikel zeigt, welche rechtlichen Regelungen hinsichtlich des Schutzes der Patientendaten im Krankenhaus von Bedeutung sind. Daneben werden jedoch auch besondere Vorgaben durch das Arbeitsrecht im Krankenhaus und Gesundheitswesen geschaffen.

Erhebung der Daten im Krankenhaus

Die Hauptaufgabe von Krankenhäusern und Kliniken besteht natürlich vor allem in der Aufnahme von Patienten, dem Diagnostizieren ihrer Krankheiten und der Durchführung einer entsprechenden Therapie. Hinsichtlich der Patientenpflege sind dabei außerdem während der gesamten Zeit des Aufenthalts im Krankenhaus besondere Anforderungen zu erfüllen.

Dass bei diesem herausfordernden Arbeitsalltag das Thema Datenschutz im Krankenhaus durchaus zu kurz kommen kann, ist nachzuvollziehen. Allerdings müssen Krankenhäuser und Kliniken seit der Einführung der neuen DSGVO teilweise mit erheblichen Bußgeldern rechnen, wenn sie gegen die Regelungen des Datenschutzes verstoßen.

Für den Umgang mit den Patientendaten stellt die DSGVO jedoch bei Weitem nicht die einzige rechtliche Grundlage dar. Ein weites Feld besteht daneben auch in der Schweigepflicht der Ärzte, über welche zahlreiche Fehlannahmen und Missverständnisse existieren.

Für die Versorgung der Patienten ist es nötig, dass das Krankenhaus sowohl medizinische als auch persönliche Informationen sammelt. Anders als bei einer herkömmlichen Behandlung bei einem Hausarzt, sind in die Versorgung des Patienten in der Regel viele unterschiedliche Personen involviert, sodass zwischen dem Datenschutz im Krankenhaus und einer angemessenen Behandlung eine sinnvolle Balance gefunden werden muss.

Die Einwilligung des Patienten

Damit die Daten des Patienten verarbeitet werden dürfen, muss dieser grundsätzlich seine Einwilligung dazu erteilen. Dies geschieht in den meisten Fällen in Form eines entsprechenden Formulars. Daneben können Patientendaten jedoch in einigen Fällen auch ohne die explizite Einwilligung verarbeitet werden, beispielsweise, wenn eine Meldepflicht von Infektionserkrankungen besteht.

Wird der Patient bewusstlos ins Krankenhaus eingeliefert, wird außerdem von einer stillschweigenden Einwilligung zur Datenverarbeitung ausgegangen. Daneben stellt die Behandlungsabwicklung aus verwaltungstechnischer Sicht auch einen Grund dar, um Patientendaten zu erheben und zu verarbeiten.

Die Daten, welches das Krankenhaus benötigt, stellt der Patient in der Regel eigenständig zur Verfügung. Als Informationsquellen können jedoch durchaus auch Krankenakten von weiteren Stellen genutzt werden.

Der Zugriff auf die Patientendaten

Auf die Daten des Patienten haben in der Regel sämtliche Personen Zugriff, die an seiner Behandlung mitwirken. Zu diesen zählen dann beispielsweise Verwaltungsangestellte des Krankenhauses, Ärzte aus verschiedenen Abteilungen und Fachrichtungen sowie möglicherweise auch Dritte, wie etwa der Hausarzt, die Unfall- oder Krankenversicherung.

In Bezug auf ihre Daten, welche die Klinik erhebt, steht den Patienten grundsätzlich ein umfangreiches Auskunftsrecht zu. Beschränkt werden kann dieses nur in sehr wenigen Ausnahmefällen, etwa, wenn objektive medizinisch-therapeutische Gründe bestehen, welche gegen eine Einsichtnahme in die eigene Akte sprechen, wie zum Beispiel eine Suizidgefahr.

In diesem zusammenhang haben wir auch Beiträge zu den Themen Videoüberwachung und Datenschutz sowie Datenschutz im Unternehmen.

Foto: ©HNFOTO@adobe.com

By Manu

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *