Ob Betriebsgelände, Café, Schwimmbäder oder Bahnhöfe – die Videoüberwachung gehört heutzutage zum Alltag.Ob Betriebsgelände, Café, Schwimmbäder oder Bahnhöfe – die Videoüberwachung gehört heutzutage zum Alltag.

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Unabhängig davon, ob es sich um ein Betriebsgelände, ein Café, Schwimmbäder oder Bahnhöfe handelt – die Videoüberwachung gehört heutzutage zum Alltag. Die Videotechnik wird vorrangig eingesetzt, um einen Schutz vor Straftaten zu gewährleisten und, falls nötig, Beweise sichern zu können.

Allerdings entbrennen regelmäßig Diskussionen hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Videotechnik. Daneben wissen viele Betreiber nicht, wie die Daten, die aus der Videoüberwachung gewonnen werden, im Anschluss genutzt werden dürfen.

Was bei dem Thema der Videoüberwachung, die beispielsweise durch eine innovative IP-Videotechnik & Videosicherheit realisiert werden kann, bezüglich der Datenschutzregelungen zu beachten ist, erklärt der folgende Beitrag.

Verwendung nicht automatisch zulässig

Die Annahme, dass Daten, die im Zuge einer datenschutzkonformen Videoüberwachung gewonnen werden, im Anschluss beliebig verwendet werden können, ist falsch. Es ist stets ein gesonderter Schritt für die Prüfung nötig, ob die Videoaufnahmen weiter genutzt werden können. Die weitere Nutzung und Verarbeitung der Daten von Videoaufnahmen in öffentlich zugänglichen Bereichen werden in §6 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt.

In diesem Paragrafen wird angegeben, dass es zulässig ist, die Videoüberwachung zum Zweck einer Vorabkontrolle einzusetzen. Jedoch ist dann stets gesondert zu prüfen, ob die Daten und ihre Auswertungen an Dritte oder die Polizei übermittelt werden dürfen.  

Übermittlung an die Polizei

Entweder erfolgt die Übermittlung der Daten an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft bereits über die Zweckbindung oder ist durch eine explizit erlaubte Zweckänderung zulässig.

Die verantwortliche Stelle muss dennoch im Zweifel einen Nachweis über die rechtskonforme Datenverarbeitung vorlegen können. Konkrete Verdachtsmomente, welche als Anlass für die Übermittlung der Daten dienen, sind so stets zu dokumentieren. Darüber hinaus sollte die Sichtung der Videoaufnahmen generell nur unter Einbeziehung des Datenschutzbeauftragten und nach dem Vier-Augen-Prinzip ablaufen.

Private Fahndungen mit Videoaufnahmen

In vielen Fällen wird ein Ladendiebstahl erst im Nachhinein bemerkt, wenn der Täter sich nicht mehr in der Nähe befindet. Oft liefert die Videoüberwachung jedoch eine scharfe Aufnahme des Tatverdächtigen. Einige Geschäfte und Unternehmen möchten die langwierige Verfolgung der Straftat durch die Polizei dann beschleunigen und hängen beispielsweise am schwarzen Brett Aufnahmen des Täters aus oder fahnden mithilfe der Videoaufzeichnung nach diesem öffentlich im Internet.

Im datenschutzrechtlichen Sinne handelt es sich auch dabei um eine Datenübermittlung. Da die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen durch dieses Vorgehen jedoch stark beeinträchtigt werden, ist eine solche private Fahndung stets unzulässig.

Herausgabe der Videoaufnahmen an Dritte

Interesse hat an den Videoaufnahmen häufig nicht nur die Polizei oder die verantwortliche Stelle. Gelegentlich fordern ebenfalls Geschäftspartner oder Kunden die Videoaufnahmen an, um zum Beispiel persönliche zivilrechtliche Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Zwar ist es nachvollziehbar, dass ein Interesse an den jeweiligen Aufnahmen besteht, jedoch ist hinsichtlich des Datenschutzes dabei höchste Vorsicht geboten. Auch, wenn die Videoaufnahmen in guter Absicht übermittelt werden, stellt dies in der Regel einen Verstoß gegen den Datenschutz dar.

Sorgfältige Prüfung der Videoüberwachung essentiell

Nur, weil die Videoüberwachung heute mit modernen Geräten überaus einfach implementiert werden kann, bedeutet dies keinesfalls, dass dadurch immer eine rechtliche Akzeptanz angenommen werden kann. Betroffene reichen bei den zuständigen Aufsichtsbehörden zunehmend Beschwerden ein.

Daher sollten sich Betreiber von Videoüberwachungssystemen stets darüber bewusst sein, dass sie jegliche Nutzung der Aufnahmen hinterfragen und datenschutzrechtlich prüfen müssen, um keine hohen Bußgelder zu riskieren.


Foto: © denisismagilov / adobe.com

By Manu

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