Was ist zu unternehmen, um das Altauto ordnungsgemäß und umweltgerecht zu entsorgen?Was ist zu unternehmen, um das Altauto ordnungsgemäß und umweltgerecht zu entsorgen?

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Irgendwann ist es so weit: Das gute alte Fahrzeug hat seinen Geist für immer aufgegeben, eine Reparatur ist nicht rentabel und der TÜV würde das Altauto sowieso nicht mehr genehmigen. Was ist nun zu unternehmen, um das alte Auto ordnungsgemäß und umweltgerecht zu entsorgen? Es ist nicht ratsam, das Altauto irgendwo abzustellen und sich nicht mehr darum zu kümmern. So etwas wird mit Bußgeld bis zu 100 Euro bestraft. Wer die Umwelt zusätzlich durch auslaufendes Öl oder andere auslaufende Flüssigkeiten des Altautos verschmutzt, wird mit einem höheren Bußgeld bestraft.

Fahruntüchtige Autos, im nachfolgenden Ratgeber Altautos genannt, müssen laut Gesetzgeber fachmännisch beseitigt werden. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten: Neben klassischen Autoverwertern, wie die Autoverwertung in Berlin, zeigen Autobörsen im Internet oder in Tageszeitungen ebenfalls deutliches Interesse. Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Einträglicher ist die Rückführung des Altautos an den Hersteller oder die Kontaktaufnahme zu örtlichen Autoverwertern.

Was fällt alles unter „Altauto“?

Sämtliche Fahrzeuge, die augenscheinlich fahruntüchtig sind, beziffert der Gesetzgeber als Altauto. Ist allerdings nur eine Scheibe entzweigebrochen oder die Reifen sind platt, gehört das Fahrzeug keineswegs zu den Altautos.

Verwertung durch den Hersteller

Sämtliche Autohersteller Europas sind durch die europäische Altfahrzeug-Verordnung angehalten, ihre Kraftfahrzeuge unentgeltlich und sachgemäß zu entsorgen. Ihre Vertragshändler übernehmen die Abwicklung. Die europäische Altfahrzeug-Verordnung gilt ausschließlich für Fahrzeuge der Klasse M1 und N1. Das sind Fahrzeuge mit höchstens acht Plätzen außer dem Fahrersitz und Fahrzeuge mit dem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen, die zum Gütertransport eingesetzt wurden. Wichtige Komponenten und Bauteile müssen vorhanden sein, ansonsten werden für die Verwertung Gebühren erhoben.
Diese Verordnung greift ebenso für Altautos ausländischer Zulassung. Die Dauer der Zulassung innerhalb Europas muss mindestens vier Wochen betragen.

Importeure und Hersteller errichteten für die Annahme ihrer Altautos das Rücknahme-System GESA (Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge). Auf deren Internetseite erfahren Halter die nächste Rückgabestelle in ihrer Nähe. Das Fahrzeug wird nach Auftragserteilung kostenfrei abgeholt und gesetzeskonform verschrottet. Der Kfz-Halter erhält einen gesetzlichen Verschrottungsnachweis, den er zur Stilllegung seines Fahrzeugs vorweisen muss.

Der private Autoverwerter

Ist für das alte Fahrzeug und dessen Teile eine Einnahme zu erhoffen, ist ein privater Autoverwerter die richtige Wahl. Diese Betriebe verfügen meistens über ein Zertifikat über ihre Leistungen. Bei der Suche im Internet nach dem nächstgelegenen Autoverwerter gibt man zum Beispiel „Autoverwertung Berlin“ als Suchbegriff ein und bekommt seine Informationen. Viele Unternehmen bieten eine Abholung und Abmeldung des Fahrzeugs kostenpflichtig an. Es ist empfehlenswert, beim ersten Telefonat danach zu fragen. Beim Vergleich mehrerer Angebote ist der ideale Autoverwerter mit dem fairsten Preis schnell gefunden.

Aufgrund der großen Nachfrage nach Stahl, bieten auch Altmetallbetriebe Geld für Altautos. Zurzeit liegt der Schrottpreis bei circa 100 Euro je Tonne. Allerdings wird der Betrag selten erreicht. Das richtet sich nach dem aktuellen Restwert des Wracks, ob noch Bauteile im Fahrzeug sind, wie gut diese erhalten sind und wie hoch der Marktwert dieser Teile ist. Ebenso maßgeblich sind bei Unfallwagen das Modell und Alter des Fahrzeugs. Der Verkäufer braucht bei solchen Verhandlungen Geschick und Kenntnisse.

Wird das angebotene Auto vom Autoverwerter als Gebrauchtwagen angekauft und nicht verschrottet, ist darauf zu achten, einen gültigen und schriftlichen Kaufvertrag abzuschließen.

Endgültige Stilllegung

Soll das Altauto letztendlich endgültig stillgelegt werden, sind folgende Bedingungen bei der Zulassungsbehörde zu erledigen:

  • Vorlage des Verwertungsnachweis (von zertifiziertem Betrieb ausgestellt),
  • Vorlage von Fahrzeugschein und -brief (Zulassungsbescheinigung Teil I und II)
  • Vorlage der abgebauten amtlichen Kennzeichen

    Dann sollte einer ordnungsgemäßen Stilllegung und Autoverwertung nichts mehr im Wege stehen.


Foto: © Thomas Reimer / adobe.com

Von Manu

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