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Im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) sind all jene Leistungen für Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) geregelt. Hierunter fallen sowohl Rechte als auch Pflichten, welche dem Bezieher der Gelder bekannt sein sollten, wenn es um einen Umzug in eine neue Wohnung geht. Im Folgenden ein kurzer Überblick über alle beachtenswerte Aspekte bei einem solchen Vorhaben.
Kostenübernahmeerklärung abwarten
Von Beginn an ist es überaus wichtig, die kalkulierten Umzugskosten per Kostenübernahmeerklärung bei Jobcenter schriftlich zu beantragen. Hierbei ist es ratsam, alle vorhandenen Kostenvoranschläge dem Antrag beizulegen. Sobald das Jobcenter eine Kostenübernahmeerklärung schriftlich bestätigt hat, können die Umzugspläne im Rahmen der geplanten Vorhaben umgesetzt werden.
Diese Kosten übernimmt das Jobcenter
Das Jobcenter übernimmt neben der Miete für den Umzugswagen die hierbei anfallenden Benzinkosten. Kosten für Umzugskartons sowie eine Helferpauschale in Höhe von 30 Euro für Umzugshelfer können ebenfalls über das Jobcenter abgerechnet werden. Auch die Erstausstattung mit Möbel sowie etwaige benötigte Möbelstücke werden durch den Leistungsträger bezahlt. Hierbei ist es jedoch notwendig, dass Hartz-4-Empfänger eine detaillierte Liste für alle Einrichtungsgegenstände erstellen und einreichen. Bei begründeten Einzelfällen erfolgt eine Übernahme durch das Jobcenter von Kosten, welche aus Maklergebühren sowie Besichtigungen und Wohnungsinseraten entstehen.
Kosten für Renovierungsarbeiten werden im Übrigen ausnahmslos nicht übernommen und müssen selbst getragen werden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, eventuell notwendige Arbeiten durch befreundete Helfer zu bewerkstelligen und die Materialpreise miteinander zu vergleichen, um Geld an der einen oder anderen Stelle zu sparen.
Bezahlung nur bei begründeten Umzügen
Während des Bezugs von ALG II müssen für einen Umzug grundsätzlich immer wichtige Gründe vorliegen, um durch das zuständige Jobcenter eine entsprechende Unterstützung zu erhalten. Steht die Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle in einer neuen Stadt oder eine günstigere Wohnung in Aussicht, zeigt sich das Jobcenter gegenüber einem Umzugsvorhaben durchaus offen. Wenn gesundheitliche Gründe vorliegen, welche beispielsweise das Treppensteigen unzumutbar machen oder die Wohnung von Schimmel befallen ist, liegen ebenfalls gute Begründungen für einen finanzierten Tapetenwechsel vor.
Unzumutbare Wohnsituationen durch hohe Lärmbelästigung oder einem gestörten Verhältnis zum Vermieter beziehungsweise einer Kündigung durch diesen können beim Jobcenter als gerechtfertigte Gründe angegeben werden. Eheschließungen sowie Scheidung und Trennung werden vom Jobcenter gleichermaßen als gerechtfertigt anerkannt.
Angeführte Gründe müssen gegenüber dem Leistungsträger mittels schriftlicher Nachweise, wie zum Beispiel Arbeitsverträge, anwaltliche Schreiben oder ärztlichen Schreiben nachvollziehbar dokumentiert sein. Dadurch verhindert das Jobcenter den Missbrauch von staatlichen Sozialleistungen.
Die Mietkaution
Das Jobcenter geht bei der Mietkaution für die neue Wohnung gewissermaßen als Geldgeber in Vorleistung und überweist den Betrag direkt auf das Konto des Vermieters, welcher die Kaution auf einem separaten Konto hinterlegen muss. Wird das Mietverhältnis beendet, zahlt der Vermieter den Kautionsbetrag an den Mieter aus. Erfolgt aufgrund von Wohnungsmängeln eine Einbehaltung der Kaution, müssen die Leistungsempfänger selbst das einst geliehene Geld an das Jobcenter zurückbezahlen. Grundsätzlich handelt es sich bei der Mietkaution um ein Darlehen des Jobcenters, welches an das Jobcenter zurückbezahlt werden muss.
Die angemessene Wohnungsgröße
In erster Linie ist es wichtig, dass die Kosten für eine neue Wohnung durch das Jobcenter als angemessen bewertet werden. Hierbei spielen unter anderem die Bruttokaltmiete sowie die Situation auf dem örtlichen Wohnungsmarkt eine zentrale Rolle. Eine Single-Wohnung darf in diesem Zusammenhang mit einem Quadratmeterpreis von Euro bei maximal 50 Quadratmetern kalkuliert werden. In ländlichen Regionen können an dieser Stelle leichte Unterschiede entstehen. Eine pauschale Aussage zur angemessenen Wohnungsgröße kann letztendlich nicht getroffen werden.
Foto von Patrick Daxenbichler@stock.adobe.com
Danke für den tollen Beitrag über den Umzug mit Jobcenter.