Kündigungsschutz: Die geltenden Regelungen des Arbeitsrechts sollten sowohl den Arbeitergebern selbst als auch ihren Mitarbeitern in der Personalabteilung und den fachlichen Vorgesetzten bekannt sein.

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Kündigungsschutz: Die geltenden Regelungen des Arbeitsrechts sollten sowohl den Arbeitergebern selbst als auch ihren Mitarbeitern in der Personalabteilung und den fachlichen Vorgesetzten bekannt sein. Schließlich können arbeitsrechtliche Fehler für das Unternehmen schwerwiegende Folgen bedeuten.

So können Auseinandersetzungen zu zweifelhaften Punkten im Arbeitsvertrag oder zu Kündigungen schnell vor dem Arbeitsgericht enden, beispielsweise, wenn ein gekündigter Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhebt.

Das Arbeitsrecht in Deutschland

Das Arbeitsrecht in Deutschland setzt sich durch eine Vielzahl rechtlicher Vorschriften und einzelner Gesetze zusammen, welche in die beiden Bereiche des kollektiven und des individuellen Arbeitsrechts aufgeteilt werden.

Die Beziehungen zwischen den einzelnen Mitarbeitern und ihrem jeweiligen Arbeitgeber werden durch das individuelle Arbeitsrecht geregelt, Rechtsvorschriften zu den Beziehungen zwischen außer- und innerbetrieblichen Arbeitnehmervertretungen, wie Gewerkschaften oder Betriebsräten, und dem Arbeitgeber werden durch das kollektive Arbeitsrecht abgedeckt.

Auch die Rechtsgrundlagen und Rechtsquellen des Arbeitsrechts in Deutschland gestalten sich überaus komplex und umfangreich. Dabei gibt das Grundgesetz die allgemeine Basis der Arbeitsgesetzgebung vor. Eine weitere wichtige Rechtsquelle stellt das Bürgerliche Gesetzbuch dar, welches zum Beispiel privatrechtliche Vereinbarungen wie Arbeitsverträge berücksichtigt. In das Arbeitsrecht fließt außerdem eine Vielzahl weiterer Gesetze und Rechtsvorschriften ein, wie rechtliche Regelungen zu dem Jugend- und Kündigungsschutz, der Arbeitnehmerüberlassung oder den Vorgaben für Familienpflegezeiten.

Doch welche Punkte aus dem Arbeitsrecht spielen im Falle einer Kündigung eine besonders wichtige Rolle?

Kündigung – welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen

Die Gründe für eine Kündigung können sich sowohl auf Seite des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers vielfältig gestalten. Die Kündigung stellt dabei immer eine einseitige Aufkündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses dar.

Eine ordentliche Kündigung seitens des Arbeitsgebers kann beispielsweise wegen betrieblicher Erfordernisse oder persönlichen Gründen bezüglich des Arbeitnehmers erfolgen. Zu den letzteren zählen verhaltensbedingte Kündigungen, für die einige Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Außerordentliche Kündigungen können nur durch wichtige Gründe gerechtfertigt werden, denen eine entsprechende Interessenabwägung zugrunde liegt.

Wurde die Kündigung von Seiten des Arbeitgebers ausgesprochen und das Unternehmen verfügt über einen Betriebsrat, ist die Kündigung per Gesetz nur wirksam, wenn eine Anhörung der Arbeitnehmervertreter und eine schriftliche Stellungnahme stattgefunden hat.

Ordentliche Kündigungen und Kündigungsschutz

Im Rahmen einer ordentlichen Kündigung müssen die individuell vereinbarten, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Sowohl eine außerordentliche als auch eine ordentliche Kündigung unterliegen dabei der gesetzlichen Kontrolle.

Wird eine ordentliche Kündigung in einem Unternehmen, welches über mehr als zehn Angestellte verfügt, ausgesprochen, kommt der gesetzliche Kündigungsschutz zu tragen. Das bedeutet, dass bezüglich der Kündigungsgründe und auch der zu kündigende Person strikte Vorgaben zu beachten sind. Der Kündigungsschutz gestaltet sich dabei für bestimmte Arbeitnehmergruppen, wie Frauen im Mutterschutz, Mitarbeiter in Elternzeit, schwerbehinderte Mitarbeiter oder Auszubildende, besonders streng.

Nach der erfolgten ordentlichen Kündigung steht dem Arbeitgeber das Recht zu, den gekündigten Mitarbeiter unter Zahlung der vollen Bezüge und Gewährleistung sonstiger Ansprüche bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen.

Widerspruchsfrist bei Kündigung

Die Widerspruchfrist gegen eine Kündigung, die eventuell formal fehlerhaft oder unrechtmäßig erfolgt ist, beginnt in der Regel erst, sobald der betroffene Arbeitnehmer von der Kündigung in Kenntnis gesetzt wird.

Dem Arbeitnehmer steht bei einer Kündigung dann eine Einspruchsfrist von drei Wochen zu. Erfolgt bis dahin keine Kündigungsschutzklage oder ein Widerspruch, erlangen auch eigentlich rechtlich unwirksame Kündigungen eine unwiderrufliche Rechtskraft.


Foto: © Song_about_summer / adobe.com

Von Manu

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