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Immer wieder fragen Arbeitnehmer nicht nur nach ihren eigenen Rechten, sondern auch nach den Möglichkeiten ihrer Vorgesetzten oder des Betriebsrats. Gerade die Frage, ob der Betriebsrat auch in digitale Personalakten Einsicht erhalten darf, bildet in der heutigen Unternehmenskultur Kontroverse. Zu einem speziellen Fall sprach aktuell das LAG Düsseldorf ein Urteil.
Grundsätzlich darf der Betriebsrat ausschließlich mit Einverständnis des Arbeitnehmers Einsicht in die elektronische Personalakte erhalten. Das LAG Düsseldorf revidierte somit eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, die sich nun als unzulässig erwies.
In jeder Personalakte sind sensible Daten der Arbeitnehmer enthalten. Bei der Einführung in die digitale Personalakte muss seitens der Unternehmer klar geregelt werden, wer zur Einsicht befugt ist und wer nicht. Es existiert kein Recht zur Einsicht für den Betriebsrat, allerdings müssen ihm seine Rechte zur Mitbestimmung nach Paragraf 87 Abs. 1 oder Paragraf 94 Abs.1 BetrVG gewährt werden.
Die Entscheidung des LAG Düsseldorf
Auch im zugrunde liegenden Fall war der Betriebsrat bemächtigt in die elektronische Personalakte Einsicht zu erhalten. Der Arbeitgeber verweigerte dennoch den Zugriff, so dass sich das LAG Düsseldorf mit dem Fall auseinandersetzen musste. Insbesondere die Wirksamkeit der internen Regelung war zu überprüfen.
Einsichtsforderung des Betriebsrats
Die Bereiche Festnetz, Mobilfunk, Breitbandinternet und Datendienste sind die Kernbereiche des Arbeitgebers im vorliegenden Fall. Ein Gesamtbetriebsrat wurde im Unternehmen gebildet, zwölf örtliche Betriebsräte ergänzen die Struktur. Der Streit auf Einsichtnahme zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat im konkreten Fall war auf eine Betriebsvereinbarung zurückzuführen. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass diese Vereinbarung gemäß Ziffer 8.3 GBV EFM rechtswidrig sei.
Betriebsvereinbarung gewährt Betriebsrat generelles Einsichtsrecht
Die betreffende Ziffer der Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) wies einen durchgängigen Zugriff des Betriebsrats auf die elektronischen Mitarbeiterakten aus. Ausgeschlossen waren im Zweifel lediglich die Akten von Mitarbeitern in Führungspositionen sowie des Personalbereichs. Demnach genießen die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden einen generellen Zugriff auf sämtliche Akten des Wahlbetriebs, für den sie verantwortlich sind. Unterdessen erhält der Gesamtbetriebsratsvorsitzende Zugriff auf alle Akten des Gesamtunternehmens.
Zugriffsverweigerung durch den Arbeitgeber
Im Anschluss an die Zugriffsverweigerung für den Betriebsrat durch den Arbeitgeber, wurde das vorliegende Verfahren durch den Gesamtbetriebsrat eingeleitet. Sein Anspruch auf Durchführung wurde somit geltend gemacht, darüber hinaus wurde Einsichtsrecht in die elektronischen Personalakten gefordert. Weiterhin sollte die Unwirksamkeit der GBV EFM festgestellt werden.
Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch das grundsätzliche Einsichtsrecht
Sämtliche Anträge des Gesamtbetriebsrats wurden vom LAG Düsseldorf zurückgewiesen. Die Unwirksamkeit von Ziffer 8.3 der GBV EFM wurde festgestellt. Das Gericht erklärte, dass durch ein grundsätzliches Einsichtsrecht der Betriebsratsvorsitzenden die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer verletzt werden. Deren Zustimmung sei also auch künftig einzuholen.
Digitale Personalakten: Einsichtsrecht für den Betriebsrat zu groß
Im Urteil des LAG Düsseldorf wurde außerdem festgestellt, dass ein weites Einsichtsrecht des Betriebsrats wie im vorliegenden Fall nicht nötig sei, um die Realisierung von Regelungen aus der GBV zu überprüfen. Die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer würden dabei in unangemessenem Umfang beeinträchtigt werden. Das Problem sei auch auf weitere spezifische Kontrollrechte für die Betriebsratsseite zurückzuführen. Grundsätzlich bleibe das GBV EFM jedoch wirksam, da die Regelungen auch ohne die Ziffer 8.3 in sich geschlossen und sinnvoll anwendbar seien.