geschenke für geschäftspartner

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Um Mitarbeitern, Kunden oder Geschäftspartnern Wertschätzung entgegenzubringen und diesen eine Freude zu bereiten, werden sie häufig zu Events eingeladen oder mit einem Geschenk überrascht. Werbegeschenke sind schließlich auch heute noch ein effektives Werkzeug für ein unauffälliges Marketing.

Allerdings können sich aus diesen kleinen Aufmerksamkeiten durchaus einige Umstände ergeben. Der Beschenke muss, abhängig von dem jeweiligen Wert des Präsentes, nämlich möglicherweise Steuern dafür zahlen.

Diese Situation ist für den Schenkenden natürlich höchst unangenehm. Wird ein Kunde beispielsweise zu einem Fußballspiel eingeladen, müsste ihm am Ende ein Beleg überreicht werden, der vollständig versteuert werden muss. In der Praxis erweist sich dieses Vorgehen natürlich als äußerst realitätsfremd.

Werbegeschenke pauschal versteuern

Das Unternehmen, welches das Geschenk bereitet, hat allerdings auch die Möglichkeit, die Weinsets oder Eintrittskarten selbst bei der Steuer anzugeben. Dies geschieht dann nach dem Paragrafen 37b EStG pauschal. Diesem Vorgehen wird stets ein Steuersatz von 30 Prozent, zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, zugrunde gelegt. Die Pflicht zur Versteuerung des Beschenkten hat sich damit erledigt. Jedoch muss das schenkende Unternehmen darüber informieren, dass das Geschenk bereits versteuert wurde.

Entscheidet sich ein Unternehmen für diese Pauschalversteuerung, gilt diese innerhalb eines Jahres für alle Zuwendungen. Somit muss stets für alle beschenkten Kunden die Steuer erbracht werden.

Pauschalversteuerung – Für welche Werbepräsente gilt sie?

Generell gilt die Pauschalversteuerung für alle Geschenke, die zusätzlich zum Arbeitslohn oder einem betrieblichen Anlass übergeben werden. Hinsichtlich des Vertrags- oder Geschäftsverhältnisses muss ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang vorliegen.

Von der Regelung ausgeschlossen sind damit Zuwendungen, die genutzt werden, damit ein Vertragsverhältnis überhaupt erst zustande kommt. Liegt der Anschaffungswert des jeweiligen Geschenkes unter der Grenze von zehn Euro, muss ebenfalls keine Steuer auf das Geschenk gezahlt werden. Falls eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug vorliegt, ist der Nettobetrag exklusive der Umsatzsteuer ausschlaggebend.

Allerdings ist in diesem Zusammenhang Vorsicht geboten. Falls die Kosten für eine Flasche Wein auch nur einen Euro über dem Grenzwert liegen, muss der volle Betrag im Zuge der Pauschalversteuerung mit 30 Prozent besteuert werden, um den Kunden von der Pflicht zur Versteuerung zu entbinden.

Die jeweilige Bemessungsgrundlage ergibt sich dabei aus den Kosten, die tatsächlich für das Firmengeschenk angefallen sind. Falls es nicht möglich ist, diese exakt zu ermitteln, ist eventuell eine Schätzung notwendig. Werden die Produkte selbst hergestellt, werden die Kosten für die Herstellung plus Umsatzsteuer angesetzt.

Bei Verlosungen oder Preisausschreiben müssen die Gewinne von den jeweiligen Empfängern nicht versteuert werden. Aus diesem Grund müssen Preise, die von Unternehmen verlost werden, ebenfalls nicht bei der Pauschalversteuerung berücksichtigt werden.

Werbepräsente für Geschäftspartner aus dem Ausland

Werden ausländische Geschäftspartner zu einer Veranstaltung eingeladen oder diesen ein Geschenk überreicht, ist es nicht nötig, die Pauschalbesteuerung anzuwenden. Denn andersherum bestünde auch für den ausländischen Geschäftspartner keine Pflicht in Deutschland Steuern dafür abzuführen.

Im Übrigen werden auch Geschenke, die an Mitarbeiter aus einem besonderen Anlass, beispielsweise einer Hochzeit oder einem Geburtstag, überreicht werden, nicht pauschal versteuert werden – vorausgesetzt, der Wert pro Anlass und Arbeitnehmer übersteigt nicht die Grenze von 60 Euro brutto. Wird diese Grenze allerdings überschritten, sind auch derartige Geschenke von der Pauschalversteuerung betroffen.

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