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Die meisten Eigenheimbesitzer beschäftigen sich erst nach der Fertigstellung ihrer Immobilie mit der Frage, welche Einzäunung sie eigentlich für ihr Grundstück verwirklichen möchten.
Auf diese sollte grundsätzlich nicht verzichtet werden, denn die Einfriedung schützt den heimischen Grund und Boden nicht nur vor dem Betreten von Unbefugten, sondern sie unterstützt auch die harmonische und ansprechende Wirkung des Grundstücks in hohem Maße.
Besonders einfach und unkompliziert kann die Einzäunung des Grundstücks in Eigenregie so beispielsweise vorgenommen werden, wenn die Möglichkeit genutzt wird, einen Stabmattenzaun online zu kaufen. Auf welche Faktoren Bauherren allerdings generell im Zusammenhang mit ihrer Grundstückseinfriedung achten sollten und ob für sie eine Pflicht zu einer solchen besteht, erklärt der folgende Beitrag.
Einzäunung des Grundstücks – So wird von dieser profitiert
Zäune sind im Handel in einer nahezu unüberschaubaren Anzahl an verschiedenen Materialien erhältlich, ob aus Metall, aus Holz oder aus Kunststoff.
Sie dienen längst nicht nur dazu, dass sich das Grundstück optisch harmonisch in die jeweilige Umgebung einfügt. In erster Linie handelt es sich bei der Einzäunung um die äußere Abgrenzung des Grundstückes, welche dieses vor Beeinträchtigungen von außen schützt.
Viele Grundstücksbesitzer gestalten ihren Zaun etwa auch so, dass dieser gleichzeitig als verlässlicher Sichtschutz fungiert, der effektiv die neugierigen Blicke der Nachbarn abhält. Hochwertige Zäune sind darüber hinaus in der Lage, als Lärm- beziehungsweise Schallschutz zu fungieren.
Besteht eine Pflicht zur Einfriedung des Grundstückes?
Grundstücksbesitzer sind in der Bundesrepublik nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, ihren Grund und Boden mit einer Einfriedung auszustatten. Daher kann selbstverständlich durchaus die Einzäunung des Grundstücks vorgenommen werden, allerdings besteht dazu keine gesetzliche Pflicht.
Zu beachten sind in diesem Zusammenhang jedoch die Nachbarrechtsgesetze, welche jeweils von den Bundesländern eigenständig formuliert werden. Das sogenannte Nachbarrechtsgesetz wird jedoch immer von dem öffentlichen Recht übertroffen, beispielsweise von dem Wege-, dem Straßen- oder dem Baurecht. Der Grund dafür ist, dass das Nachbarrechtsgesetz unter die Kategorie des Privatrechts fällt – Vorrang genießt jedoch stets das öffentliches Recht.
In der Praxis geht damit einher, dass die Bestimmungen und Vorgaben, die sich aus dem Bebauungsplan der jeweiligen Gemeinde oder Stadt entnehmen lassen, durchaus große Abweichungen zu dem entsprechenden Nachbarschaftsrecht zeigen können. Detaillierte Informationen können allerdings immer das zuständige Bauamt oder die Gemeinde- und Stadtverwaltungen liefern.
Die Ausnahme hinsichtlich der gesetzlichen Pflicht zur Einfriedung
Geht es um die gesetzliche Pflicht zur Einfriedung, ist jedoch eine Ausnahme zu berücksichtigen. Eine solche Pflicht kann nämlich durchaus bestehen, wenn durch den Nachbarn die Erklärung eines sogenannten Einfriedungsverlangen erfolgt – dieses kann er nicht nur schriftlich, sondern ebenfalls ausschließlich mündlich äußern. Sollte es jedoch in Konsequenz zu einer rechtlichen Auseinandersetzung über die Grundstückseinfriedung kommen, zeigt es sich als überaus hilfreich, wenn eine schriftliche Formulierung des Einfriedungsverlangen vorgenommen wurde.
Eine Pflicht zur Einfriedung besteht allerdings in einigen Bundesländern auch dann nicht, wenn der Nachbar ein entsprechendes Einfriedungsverlangen erklärt, wie unter anderem in Hamburg, Bremen oder Bayern.
Wird mit oder ohne Einfriedungsverlangen eine Einzäunung des Grundstücks vorgenommen, ist in der Regel die sogenannte Ortsüblichkeit hinsichtlich der gewählten Einfriedungsart, ihrer Höhe und ihrer Beschaffenheit zu beachten. Detaillierte Informationen dazu liefert der jeweilige Bebauungsplan.
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