Welche Strafen drohen in Bezug auf Cannabis eigentlich und handelt es sich auch bei dem beliebten CBD um ein Betäubungsmittel?

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Einige Menschen betrachten Cannabis als eine Art Lifestyle, andere als Jugendsünde. Für das Gesetz stellt Cannabis jedoch in vielen Fällen ein schweres Vergehen dar.

Aus rechtlicher Sicht gilt Marihuana nämlich als illegale Droge und Betäubungsmittel. An sich ist der Konsum von Cannabis in Deutschland zwar erlaubt, allerdings steht der Erwerb, der Besitz, der Verkauf und der Anbau von Cannabis unter Strafe. Diejenigen, die einer Tat, die mit Cannabis in Verbindung steht, beschuldigt werden, sollten unbedingt eine kompetente rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, beispielsweise durch einen Anwalt für das BtMG in München.

Doch welche Strafen drohen in Bezug auf Cannabis eigentlich und handelt es sich auch bei dem beliebten CBD um ein Betäubungsmittel? Der folgende Beitrag klärt auf.

Toleranzgrenzen und Eigenbedarf

In der Bundesrepublik ist der Cannabisbesitz verboten und dementsprechend mit einer Strafe belegt. Abhängig von der jeweiligen Menge an Cannabis, sieht das BtMG, das Betäubungsmittelgesetz, eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Ist eine medizinische Verordnung für das Cannabis vorhanden, droht keine strafrechtliche Verfolgung.  

Es halten sich jedoch hartnäckig Gerüchte darüber, dass bestimmte Mengen an Cannabis erlaubt seien – allerdings ist dies nicht der Fall. Jedoch ist es unter Umständen möglich, dass die Staatsanwaltschaft bei sehr geringen Mengen von der Eröffnung eines Strafverfahrens absieht. In diesem Fall wird von der sogenannten Toleranzgrenze beziehungsweise Eigenbedarf gesprochen.

Hat die beschuldigte Person keinerlei Vorstrafen, nur eine geringe Schuld oder besteht an einer Strafverfolgung kein öffentliches Interesse, ist es so möglich, dass kein Verfahren im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingeleitet wird.

Allerdings ist es stets von dem jeweiligen Bundesland abhängig, was als geringe Menge bezeichnet wird – zum Teil fallen diese Unterschiede sogar erheblich aus. So liegt die Grenze in Nordrhein-Westfalen bei zehn Gramm, in Bayern bei lediglich sechs Gramm und in Berlin bei ganzen 15 Gramm.

Wird eine Person mit einer Menge unter diesen Grenzwerten von der Polizei entdeckt, ist es demnach möglich, dass keine Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft angestrebt wird. Besteht für die Staatsanwaltschaft allerdings ein Grund zur Verfolgung der Straftat, kann das Verfahren ebenfalls durch die zuständigen Richter eingestellt werden. Doch auch bei geringen Cannabis-Mengen gibt es keine Garantie, dass der Betroffene straflos davonkommt.

Es können sich sogar recht schnell Situationen ergeben, in denen gegebenenfalls wesentlich höhere Strafen und weitreichende strafrechtliche Konsequenzen drohen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn mit den Drogen Handel betrieben wird, die Person bereits Vorstrafen aufweist, Waffen involviert sind oder eine Bandentätigkeit nachgewiesen werden kann.

CBD-Produkte – So gestaltet sich die Rechtslage

Am 10. März des Jahres 2017 ist das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und weiterer Vorschriften in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt wurden durch den Gesetzgeber die Regelungen hinsichtlich Cannabis in den Anlagen I bis III sowie der Absatz 1 des Paragraphen 1 des Betäubungsmittelgesetzes geändert.

Seitdem wird eine Unterscheidung zwischen dem Cannabis, welches in der Anlage III und dem, welches die Anlage I behandelt, vorgenommen. In der Anlage I sind dabei auch Ausnahmen für Nutzhanf formuliert. 

Bei dem CBD, dem Cannabidiol, handelt es sich um eines der Hauptcannabinoide der Hanfpflanze. Derzeit ist dieses dem Betäubungsmittelgesetz in Deutschland nicht unterstellt. Für Produkte, die CBD enthalten und basierend aus Hanfextrakten aus dem Nutzhanf gefertigt werden, gilt jedoch, dass diese nicht mehr als 0,2 Prozent THC enthalten dürfen. Wird dieser Grenzwert eingehalten, sind die Produkte legal und können frei verkauft werden.

Foto: ©lovelyday12/adobe.com

Von Manu

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