Das wirtschaftliche Grundprinzip von Angebot und Nachfrage gilt auch für Produkte aus der Arzneimittelindustrie. Bei verschreibungspflichtigen Medikamenten entstehen jedoch komplexere Zusammenhänge, da diese im individuellen Fall von einem Arzt per Rezept zur Einnahme verordnet werden müssen.

Die Bildung der Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel

Sofern die Krankenkasse für die Kosten des Medikaments aufkommt, spielen die Preise für das jeweilige Präparat für Apotheker, Ärzte und Patienten zunächst keine Rolle. Die Finanzierung wird also über die Beiträge an die Krankenversicherung bewerkstelligt. Damit die Ausgaben nicht in schwindelerregende Höhen steigen und die Preisentwicklung reguliert werden kann, hat die Politik bzw. das Bundesgesundheitsministerium ein entsprechendes Regelwerk erstellt.

Ein komplexes Zahlen- und Regelwerk

Im ersten Schritt können Pharmaunternehmen den Verkaufspreis für ihre hergestellten Arzneimittel frei bestimmen. Pharmalogistiker und Apotheken fixieren daraufhin Zuschläge auf den Einkaufspreis. An dieser Stelle schreibt der Staat lediglich die Höhe der Zuschläge vor. Großhändler dürfen einen Aufschlag von höchsten 3,15 Prozent pro Packung beziehungsweise maximal 37,80 Euro zuzüglich 70 Cent Festzuschlag berechnen. Apotheken dürfen im Rahmen der Beschaffung einen Zuschlag von bis zu drei Prozent auf den Einkaufspreis erheben.

Darüber hinaus können sie einen Fixbetrag von höchsten 8,35 Euro pro Packung sowie 21 Cent für die Sicherstellung des Notdienstes in die medizinischen Produkte einpreisen. Aus diesem Grund haben in verschiedenen Bundesländern oder Städten rezeptpflichtige Arzneimittel stets den gleichen Preis.

Das Prinzip der Festbeträge

Der deutsche Markt für Arzneimittel beherbergt zahlreiche Medikamente mit einer durchweg vergleichbaren Qualität und Wirkung. Einige Präparate weisen darüber hinaus in Teilen eine identische Zusammensetzung auf und werden dennoch zu unterschiedlichen Preisen angeboten. Um zu verhindern, dass Versicherte beziehungsweise Krankenkassen kein zu teures Arzneimittel bezahlen müssen, hat der Gesetzgeber Festbeträge eingeführt.

Dabei handelt es sich um Höchstbeträge, welche durch die gesetzlichen Krankenversicherungen erstattungsfähig sind. Seit der Einführung dieses Prinzips ist festzustellen, dass es sich bei den meisten verordneten medizinischen Produkten um sogenannte Festbetragsarzneimittel handelt. Übersteigt der Preis für ein Arzneimittel den geltenden Festbetrag, müssen Versicherte entweder die Preisdifferenz selbst tragen oder ein vergleichbares Produkt ohne Aufpreis wählen. Letztere Option gilt mittlerweile es fest etabliert, weshalb Pharmaunternehmen kaum mehr Arzneimittel auf den Markt bringen, deren Preise den Festbetrag übersteigen.

Zuzahlungsfreie Medikamente

Jedes Medikament, welche zulasten einer gesetzlichen Krankenversicherung geht, unterliegt einer Zuzahlung durch Versicherte. Dieser Betrag darf in einer Apotheke zehn Prozent beziehungsweise zehn Euro nicht übersteigen. Die Mindestgrenze beläuft sich auf fünf Euro. Hierbei darf jedoch der Preis für das Arzneimittel nicht überschritten werden. Präparate, welche mit ihrem Preis mehr als 30 Prozent unter dem Festbetrag liegen, erhalten eine Freistellung von der Zuzahlung.

Krankenkassen erhalten gesetzlich vorgeschriebene Vergünstigungen

Die Pharmaunternehmen sind per Gesetz dazu verpflichtet, Krankenkassen auf Arzneimittel ohne Festbetrag einen Rabatt einzuräumen. Die Grundlage hierfür ist der Abgabepreis. Patentgeschützte Medikament erhalten einen Rabatt von sieben Prozent. Patentfreie Wirkstoffe werden mit einem Preisnachlass von sechs Prozent bedacht. Das Regelwerk wurde vor dem Hintergrund steigender Arzneimittelpreis eingeführt und soll die Wirtschaftlichkeit von gesetzlichen Krankenversicherungen sicherstellen. Diese durch den Staat bewilligte Maßnahmen verlieren Ende 2022 ihre Gültigkeit.

Für sogenannte Fertigarzneimittel müssen Apotheken zudem einen Abschlag von 1,77 Euro pro Arzneimittel an die Krankenkassen abführen. Ist für das Arzneimittel ein Festbetrag festgestellt, gilt dieser als Bemessungsgrundlage. Damit die Krankenkassen Anspruch auf den Apothekenabschlag erheben dürfen, muss eine Rechnung innerhalb von zehn Tagen bezahlt sein. Andernfalls verfällt der Rabatt. Der Abschlag soll also Krankenkasse dazu anhalten, zügig die eingereichten Apothekenrechnungen zu begleichen.

Foto Von Anke Thomass / stock.adobe.com

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert