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Bei der Gestaltung von Praxisschildern für Ärzte und Kliniken sind grundsätzlich bestimmte Vorgaben und Regelungen zu beachten. In erster Linie beziehen sich diese auf die Beschilderung, die außen an der Praxis angebracht wird. 

Befindet sich die Praxis des Arztes in einem kleineren Gebäude, ist für das Treppenhaus in den meisten Fällen ein Türschild ausreichend, welchem die Patienten die Information entnehmen können, welche Tür zur Arztpraxis führt. Handelt es sich jedoch um einen großen und recht unübersichtlichen Gebäudekomplex, der vielleicht sogar mehrere Praxen umfasst, ist es durchaus empfehlenswert, Hinweise in Form von mehreren Praxisschildern zu etablieren. 

Doch ganz egal, welche Anforderungen das Praxisschild erfüllen muss – für die Gestaltung und Produktion sollte unbedingt auf einen Fachbetrieb für eine professionelle Beschilderung zurückgegriffen werden, wie etwa die Gebr. Wenzelmann

Praxisschilder – Diese Informationen sind verbindlich

Praxisschilder dienen der Information der Patienten. Sie sind daher keinesfalls mit Werbetafeln zu verwechseln. Durch die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer und die Ärztekammern wurde so festgelegt, welche Informationen auf außen angebrachten Praxisschildern außer dem Namen der Praxis enthalten sein dürfen. 

Schilder, die lediglich den Namen des Arztes aufweisen, sollten hauptsächlich im Praxisinneren eingesetzt werden – doch grundsätzlich sollten auch weitere Informationen durch das Praxisschild geliefert werden. Zu den Pflichtangaben für Außenschilder von Arztpraxen gehört etwa der volle Name des Arztes inklusive seines Titels und seine Facharztbezeichnung. Bei letzterer müssen die geltenden Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammer berücksichtigt werden – durch diese findet eine Festlegung der genauen Bezeichnungen statt. 

Falls es nötig ist, muss das Praxisschild auch die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft nach §18a BO aufweisen, daneben ist nicht auf die Sprechzeiten des Arztes zu verzichten. Die Mindestanforderung besteht in dem Hinweis darauf, dass diese nach Vereinbarung stattfinden. Individuelle Sonderregelungen sind zu beachten, wenn es sich um Vertragsärzte, angestellte Ärzte, Arzt-Partnerschaften oder medizinische Kooperationsgemeinschaften handelt. 

Erlaubt sind auf dem Praxisschild ebenfalls Hinweise auf etwaige zusätzliche Qualifikationen. Grundsätzlich kommt es jedoch darauf an, dass es für die Patienten ersichtlich ist, ob es sich dabei um Qualifikationen handelt, welche den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Um zu verhindern, dass diese mit einem Facharzt-Titel gleichgesetzt werden, ist es so zum Beispiel sinnvoll, weiterführende Fähigkeiten unter die Kategorie der Tätigkeitsfelder zu fassen. 

Diese Angaben sind auf Praxisschildern nicht erlaubt

Problematisch können auf Praxisschildern Begrifflichkeiten wie „Tagesklinik“, „Klinik“, „Institut“ oder „…-Zentrum“ werden, denn diese könnten falsche Erwartungen in den Patienten erwecken. Darin würde dann jedoch ein unlauterer Wettbewerb bestehen. Die Bezeichnung „Klinik“ dürfen so etwa nur Ärzte für sich beanspruchen, die eine entsprechende Zulassung nach dem Paragrafen 30 GewO vorweisen können. 

Besonders vorsichtig sollten sogenannte Organisationsgemeinschaften sein, wenn es um ihr Praxisschild geht – es muss in diesem Fall ausgeschlossen sein, dass durch die Beschilderung der Eindruck erweckt wird, dass es sich um eine Gemeinschaftspraxis handelt. Diese zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass eine gemeinsame Haftung der Ärzte vorliegt. 

Praxisschilder ansprechend gestalten

Geht es um die reine Gestaltung des Praxisschilds, sollte darauf geachtet werden, dass seine Wirkung nicht zu aufdringlich ausfällt. Damit geht etwa einher, dass es sich in seiner grundlegenden Art und seiner Größe nicht maßgeblich von weiteren Praxisschildern unterscheidet. Ist das der Fall, besteht die Gefahr, dass dies als Werbung gewertet wird. 

Dennoch gibt es für Ärzte keine generelle Vorlage, an die sie sich zwangsläufig halten müssen. Somit erlaubt auch das Praxisschild eine gewisse Gestaltungsfreiheit und Kreativität. 

Foto von Thomas Reimer@stock.adobe.com

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