Schlüssel nachmachen: muss man den Vermieter fragen?Schlüssel nachmachen: muss man den Vermieter fragen?

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Für Mieter einer Wohnung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, für ihre Wohnung einen Schlüssel nachmachen zu lassen. Allerdings müssen einige Dinge beachtet werden, wenn ein Wohnungsschlüssel bei einem Schlüsseldienst in der Nähe nachgemacht werden soll.

Ob das Einverständnis des Vermieters für das Nachmachen des Schlüssels zwingend eingeholt werden muss und worauf außerdem in diesem Zusammenhang zu achten ist, erklärt der folgende Beitrag.

Die Anzahl der Ersatzschlüssel für eine Mietwohnung

Durch das geltende Mietrecht in Deutschland wird vorgesehen, dass der Vermieter seinem Mieter eine ausreichende Anzahl an Schlüsseln für die angemieteten Räumlichkeiten zur Verfügung stellen muss. Handelt es sich um einen Mieter, der allein in der Wohnung lebt, werden so in der Regel zwei Haustür- sowie zwei Wohnungsschlüssel vorgesehen. Dazu kommt noch ein Schlüssel für den Briefkasten.

Pro zusätzlichem Mieter muss der Vermieter jeweils einen Schlüssel mehr aushändigen. Falls weitere Räume zu der Mietwohnung gehören, wie beispielsweise ein Dachboden oder ein Keller, müssen auch die dafür passenden Schlüssel an den Mieter übergeben werden.

Benötigen die Mieter jedoch zusätzliche Schlüssel, zum Beispiel für den Mitarbeiter eines Pflegedienstes oder eine Reinigungskraft, welche die Mietwohnung regelmäßig aufsuchen, besteht darauf grundsätzlich ein Anspruch – dies geht etwa aus einem Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe hervor. Allerdings müssen die Mieter dann selbst für die Kosten aufkommen, die für die Fertigung des zusätzlichen Ersatzschlüssels entstehen.

Dürfen Mieter Schlüssel nachmachen lassen?

Grundsätzlich haben Mieter das Recht, einen Schlüssel in Eigenregie nachmachen zu lassen. Das bedeutet, dass sie nicht darauf warten müssen, bis der Vermieter auf eine solche Bitte hin tätig wird.

Es ist dabei jedoch zu beachten, dass der Vermieter dennoch über alle Schlüssel, die zusätzlich für die Wohnung und die damit verbundenen Räumlichkeiten angefertigt werden, unterrichtet werden muss. Im Rahmen des Auszuges aus der Wohnung müssen dem Vermieter darüber hinaus sämtliche Kopien der betreffenden Schlüssel ausgehändigt werden.

Mieter sind außerdem dazu berechtigt, an der Wohnungstür einen Austausch des Schlosses vornehmen zu lassen – vorausgesetzt, sie kommen zum Zeitpunkt ihres Auszuges ihrer Pflicht zum Rückbau nach und bauen das originale Schloss wieder in die Tür ein.

Sicherungskarte für das Nachmachen von Schlüsseln

Handelt es sich bei dem Schloss der Wohnungs- oder der Haustür um ein spezielles Sicherheitsschloss, fertigen seriöse Schlüsseldienste nur dann eine Kopie des betreffenden Schlüssels an, wenn ihr Kunde in der Lage ist, eine Sicherungskarte vorzuzeigen. In der Regel befindet sich diese Karte in den Unterlagen des Vermieters.

Falls sich der Vermieter weigern sollte, die Sicherungskarte an seinen Mieter auszuhändigen, damit dieser eine Kopie des Schlüssels anfertigen lassen kann, ist er dazu verpflichtet, wenigstens einen Ersatzschlüssel zur Verfügung zu stellen. Entschieden wurde dies in einem Urteil des Landgerichtes Berlin.

Wird der Schlüssel für die angemieteten Räumlichkeiten verloren, muss der Vermieter im Übrigen darüber umgehend in Kenntnis gesetzt werden. Falls die Gefahr besteht, dass sich Unbefugte mithilfe des verlorenen oder gestohlenen Schlüssels Zugang zu dem Haus beziehungsweise der Wohnung verschaffen könnten, kann auf einen Austausch des Schlosses in der Regel nicht verzichtet werden. Die Kosten dafür trägt in dem Großteil der Fälle dann der Mieter, der für den Verlust des Schlüssels verantwortlich ist.

Foto: © Brigitte Woort@adobe.com

By Manu

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